(1) Diese Bedingungen regeln die Nutzung der Bandbee-Plattform durch Veranstalter (im Folgenden „Band" oder „Sie") zum Verkauf von Tickets für eigene Live-Veranstaltungen über die Plattform.
(2) Diese Bedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Eine Nutzung durch Verbraucher als Veranstalter ist nicht möglich.
(1) Bandbee stellt der Band folgende Leistungen zur Verfügung:
(2) Klarstellung — keine Booking-Vermittlung. Bandbee ist eine Software-Plattform und vermittelt keine Auftritte zwischen Bands und Veranstaltungsorten. Bandbee tritt insbesondere nicht als Booking-Agent oder Künstler-Agentur auf, schließt keine eigenen Verträge mit Veranstaltungsorten im Namen der Band und erhält keine Provision aus der Auftragsvergabe an Bands. Die Servicegebühr nach § 5 ist ausschließlich Vergütung für die Plattform- und Ticketvermittlungs-Leistung. Die Beziehung zwischen Band und Veranstaltungsort liegt vollständig in der Verantwortung der Band.
(3) Klarstellung — keine künstlerische Werkverwertung. Bandbee betreibt weder Audio- noch Video-Hosting, kein Streaming, keine Aufnahme- oder Veröffentlichungs-Vermittlung und keine sonstige Verwertung der künstlerischen Leistungen der Band. Soweit Bandbee Musik-Metadaten (Titel, Künstler, Tonart, BPM, Genre etc.) zu Service-Zwecken speichert, dient dies ausschließlich der Plattform-Funktionalität (z.B. Setlist-Verwaltung, Equipment-Empfehlungen) und stellt keine Werknutzung dar.
(1) Beim Verkauf von Tickets über die Plattform kommt der Kaufvertrag ausschließlich zwischen der Band und dem jeweiligen Käufer zustande. Die Band ist Veranstalter und Verkäufer im rechtlichen, urheberrechtlichen, steuerlichen und gewerberechtlichen Sinne.
(2) Die Band trägt die alleinige Verantwortung für:
(1) Vor der ersten Veröffentlichung einer Veranstaltung muss die Band:
(2) Bandbee ist berechtigt, weitere Nachweise (z.B. Handelsregisterauszug, Personalausweis-Kopie der Vertretungsberechtigten) anzufordern und die Veröffentlichung von Veranstaltungen bis zur erfolgreichen Identifikation auszusetzen.
(3) Die Band ist verpflichtet, Änderungen ihrer Stammdaten unverzüglich im Bandbee-Konto zu aktualisieren. Insbesondere Änderungen des USt-Status (Wechsel von/zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG) sind unverzüglich anzuzeigen.
(1) Servicegebühr. Bandbee erhält für die Vermittlung pro verkauftem Ticket eine Servicegebühr in Höhe von 3,0 % des Bruttoticketpreises zuzüglich 0,30 € pro Ticket, mindestens jedoch 0,50 € pro Ticket, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Direct-Charges-Architektur. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über Stripe Connect Express im Direct-Charges-Modell. Der Ticketpreis wird unmittelbar dem Stripe Connected Account der Band gutgeschrieben. Bandbee ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer, Empfänger oder Treuhänder des Käufergeldes. Die Servicegebühr nach Absatz (1) wird über den application_fee-Mechanismus direkt beim Verkauf abgezogen und Bandbee von Stripe gutgeschrieben.
(3) Auszahlungssteuerung. Auszahlungen vom Stripe Connected Account der Band auf das von der Band hinterlegte Bankkonto erfolgen ausschließlich über die Stripe-Auszahlungsmechanik (payout_schedule). Bandbee setzt das Auszahlungsverhalten so, dass Auszahlungen frühestens nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erfolgen (typischerweise via manual Payouts oder delay_days mit Bezug auf das Veranstaltungsdatum). Bandbee ist berechtigt, einzelne Auszahlungen technisch zu verzögern, soweit dies zur Abwicklung von Refunds bei Veranstaltungsausfall, Veranstaltungsverschiebung oder berechtigten Käufer-Beschwerden erforderlich ist. Eine Verzögerung über die für die jeweilige Abwicklung notwendige Dauer hinaus ist unzulässig.
(4) Refunds, Chargebacks, Stripe-Reserven. Refunds und Rückbuchungen werden technisch unmittelbar vom Stripe Connected Account der Band abgewickelt. Bandbee weist Refunds im Auftrag der Band über die Plattform an. Das wirtschaftliche Risiko von Refunds und Chargebacks trägt die Band. Stripe kann auf dem Connected Account der Band nach den Stripe-Connect-Bedingungen eigenständig Reservebeträge einbehalten; diese Reserven liegen ausschließlich bei Stripe und unterliegen weder dem Eigentum noch der freien Verfügung von Bandbee. Bandbee selbst hält keine eigene Reserve aus Käufergeldern.
(5) Anpassung der Servicegebühr. Bandbee ist berechtigt, die Servicegebühr unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und der Kostenstruktur anzupassen. Anpassungen werden der Band mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. Die Band kann den Vertrag innerhalb dieser Frist außerordentlich kündigen. Bereits zum Zeitpunkt der Anpassung verkaufte Tickets werden zur ursprünglichen Servicegebühr abgerechnet.
(1) Die Band stellt sicher, dass:
(1) Eingeräumtes Nutzungsrecht. Die Band räumt Bandbee ein einfaches, nicht ausschließliches, jederzeit widerrufliches Recht ein, folgende Inhalte für angemessene und übliche Plattform-Eigenwerbung zu nutzen:
(2) Zulässige Verwendungs-Kanäle. Die Marketing-Nutzung beschränkt sich auf:
bandbee.com und Subdomains), insbesondere Featured-Bands- und Empfehlungs-Sektionen,(3) Ausgeschlossene Verwendungen. Nicht erlaubt sind insbesondere:
(4) Widerruf. Die Band kann das Nutzungsrecht jederzeit per E-Mail an support@bandbee.com widerrufen. Der Widerruf wirkt für künftige Veröffentlichungen; bereits versandte Newsletter oder bestehende Social-Media-Posts werden nicht rückwirkend entfernt, jedoch nach Möglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist depubliziert.
(5) Zusicherung der Band. Die Band sichert zu, dass sie an allen hochgeladenen Inhalten (Bilder, Logos, Beschreibungen) die erforderlichen Rechte hält und dass keine Rechte Dritter (insbesondere Mitglieder, Fotografen, Markeninhaber) verletzt werden. Die Band stellt Bandbee von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Zusicherung beruhen.
(6) Klarstellung — kein KSK-Bezug. Die Marketing-Nutzung nach diesem Paragraphen erfolgt im Rahmen der Plattform-Selbstdarstellung und stellt keine Künstler-Verwertung im Sinne des § 24 KSVG dar. Bandbee zahlt keine Honorare an die Band für die Marketing-Nutzung; im Gegenteil ist die Marketing-Nutzung Bestandteil der unentgeltlich erbrachten Plattform-Sichtbarkeits-Leistung gegenüber der Band.
(1) Bandbee kann den Zugang zur Plattform sperren, einzelne Veranstaltungen entfernen oder den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Band gegen wesentliche Pflichten verstößt, insbesondere:
(2) Bandbee informiert die Band vor einer Sperre über den Verstoß und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern dies aufgrund drohender Gefahr für Käufer oder Dritte nicht ausgeschlossen ist.
(3) Eine Sperre wird begründet und enthält Hinweise auf den Beschwerdemechanismus nach Art. 20 DSA.
(4) Bereits verkaufte Tickets bleiben auch im Fall der Sperre gültig und werden zugunsten der Käufer ordnungsgemäß abgewickelt; Refunds werden über Stripe sichergestellt.
(1) Bandbee und die Band sind hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Käufer gemeinsam Verantwortliche i.S.v. Art. 26 DSGVO, soweit der Verkauf, die Auslieferung, die Rechnungsstellung sowie die Veranstaltungsdurchführung betroffen sind.
(2) Die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Bandbee und der Band ist in der Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit (Anlage 2) geregelt.
(3) Soweit Bandbee personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag der Band verarbeitet (z.B. Hosting der Bestelldaten), gilt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO (Anlage 3).
(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften beide Seiten unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften beide Seiten nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung von Bandbee gegenüber der Band für Vermögensschäden ist im Übrigen pro Schadensfall auf das durchschnittliche Brutto-Monatsvolumen der Band über die letzten 12 Monate begrenzt, mindestens jedoch auf 5.000 €.
(4) Die Band stellt Bandbee von allen Ansprüchen Dritter (insbesondere Käufer, Behörden, GEMA, KSK, Steuerbehörden) frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der Pflichten der Band aus diesem Vertrag beruhen.
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Beide Seiten können den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bei Kündigung gilt:
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist [Sitz Schrall IT & event GmbH].
(3) Änderungen dieser Bedingungen werden der Band per E-Mail mit einer Frist von mindestens 6 Wochen angekündigt. Die Band kann der Änderung innerhalb dieser Frist widersprechen; in diesem Fall gilt der Vertrag als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung gekündigt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Folgende Veranstaltungen dürfen nicht über die Plattform verkauft werden:
Die Verbindung zum Server wurde unterbrochen. Wir versuchen, sie automatisch wiederherzustellen.